§ 24 Ruhen der Registrierung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
(1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
Rückverweise
GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 24 Ruhen der Registrierung
(1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt. (2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.…