GBRG
Gliederung
4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
§ 19 Berufsausweis
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,
3. die Berufsbezeichnung,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)
5. das Geburtsdatum,
6. das Bild,
7. die Unterschrift,
8. die Eintragungsnummer,
9. die Gültigkeitsdauer,
10. das Datum der Ausstellung,
11. die Registrierungsbehörden sowie
12. das Bundeswappen
zu enthalten.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
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