(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,
3. die Berufsbezeichnung,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)
5. das Geburtsdatum,
6. das Bild,
7. die Unterschrift,
8. die Eintragungsnummer,
9. die Gültigkeitsdauer,
10. das Datum der Ausstellung,
11. die Registrierungsbehörden sowie
12. das Bundeswappen
zu enthalten.
(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
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