§ 16 Versagung der Eintragung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
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