§ 92 5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften.
§ 92 5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften. — GBG 1955
§ 92 5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
zu Abs. 1: Eine Ausnahme enthält z. B. § 24 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40105959
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen.
(2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches.
(3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichen Punkten anzugeben.
(4) Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)