§ 86 3. Kumulierung der Gesuche.
§ 86 3. Kumulierung der Gesuche. — GBG 1955
§ 86 3. Kumulierung der Gesuche. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930).
2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138281
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.