§ 83 1. Form des Ansuchens.
§ 83 1. Form des Ansuchens. — GBG 1955
§ 83 1. Form des Ansuchens. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. November 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138279
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Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.