GBG 1955
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
§ 83
Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
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