BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 73

§ 73

Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.

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