BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 70

§ 70

Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.

Entscheidungen
15
  • Rechtssätze
    5