BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 7

§ 7

(1) Das Grundbuch ist öffentlich.

(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

Entscheidungen
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