§ 7
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.
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