§ 69
§ 69 — GBG 1955
§ 69 — GBG 1955
Anmerkung
zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025584
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.
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