§ 58 3. Rangvorbehalt.
§ 58 3. Rangvorbehalt. — GBG 1955
§ 58 3. Rangvorbehalt. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Es handelt sich um eine Form der Geltendmachung des Verfügungsrechts nach § 469 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025573
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(1) Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung im Grundbuch erwirken, daß die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam.
(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll.