§ 54
In Kraft seit 01. Mai 2012
Up-to-date
§ 18d GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 18d Anmerkung der Rangordnung
…§ 18d. Die Bundesministerin für Justiz kann für Rangordnungsbeschlüsse nach § 54 GBG 1955 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung ein Verfahren für die Ausnutzung der Rangordnung vorsehen, bei dem…
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