Die Vormerkung findet statt:
a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
b) auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
c) auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
§ 41 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 41
…Rechtfertigung erfolgt: a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist; b) in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des…
Art. 17 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 17 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII
…Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 ist § 10 GGG , wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei…
Art. 1 § 25
…der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt. (2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende…
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