BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 37

§ 37

Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.

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