§ 37
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.
Rückverweise
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 137 Schlußbestimmungen.
… August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung); 5. die §§ 37 erster und zweiter Satz, 38 bis 41, 44 bis 46, 47 Abs. 1, 48 bis 50 sowie die Worte „des § 30…