GBG 1955
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 25
Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden