§ 2
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
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