BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 2

§ 2

(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

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