BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 18

§ 18

In Kraft seit 11. Juni 1955
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Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.

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