§ 18
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 136 Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.
…werden. (3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.…
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