BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 140

§ 140

Mit der Vollziehung sind betraut:

a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;

b) hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;

c) im übrigen das Bundesministerium für Justiz.

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