§ 140
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Mit der Vollziehung sind betraut:
a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;
b) hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;
c) im übrigen das Bundesministerium für Justiz.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden