Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.
Art. 31 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 20, 75, 81, 122, 124, 125, 126, 129 und 134 , BGBl. Nr. 39/1955) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die…
§ 126
(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG . (2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind. Ein Revisionsreku…
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