(1) Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island und den Färöern, 60 Tage, bei Zustellungen im außereuropäischen Auslande sowie in Island und den Färöern 90 Tage (§ 81).
(2) Ein verspäteter Rekurs ist von der ersten Instanz sogleich zurückzuweisen, wenn auch die in das Grundbuch eingetragene Anmerkung des abschlägigen Beschlusses noch nicht gelöscht sein sollte.
§ 126 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 126
(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG . (2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind. Ein Revisionsreku…
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