§ 120
§ 120 — GBG 1955
§ 120 — GBG 1955
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40105960
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.
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