§ 117 5. Grundbuchsauszüge.
§ 117 5. Grundbuchsauszüge. — GBG 1955
§ 117 5. Grundbuchsauszüge. — GBG 1955
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025632
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen, die in Ansehung einer Simultanhypothek als Nebeneinlagen geführt werden, ist der Hinweis auf die Haupteinlage und die Bemerkung aufzunehmen, daß die an dem simultan eingetragenen Pfandrecht vorgenommenen Änderungen nur in der Haupteinlage eingetragen sind.
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