§ 116 4. Rechtfertigungsklage.
§ 116 4. Rechtfertigungsklage. — GBG 1955
§ 116 4. Rechtfertigungsklage. — GBG 1955
Anmerkung
zur Realinstanz siehe § 81 JN, RGBl. Nr. 111/1895
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025631
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.
(2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners oder bei einem Gericht zu erheben, das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die Realinstanz ist.
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