§ 111 3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage.
§ 111 3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage. — GBG 1955
§ 111 3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Um die Rangänderung einer Simultanhypothek ist jedoch beim Gericht der Nebeneinlage anzusuchen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025626
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.
(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.