§ 106 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken.
§ 106 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken. — GBG 1955
§ 106 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025621
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde.
(2) Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.