BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 100

§ 100

Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.

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