§ 7 Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages.
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Dem Dienstnehmer ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Rückverweise
GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 42 Wirksamkeit des Gesetzes.
…Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bereits bestanden, können innerhalb zweier Monate nach dem genannten Tage die Ausfolgung der im § 7 vorgesehenen schriftlichen Aufzeichnung verlangen. (3) § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes…