(1) Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermanglung einer solchen sind die nach dem Ortsgebrauch und den Umständen angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.
(2) Unter Entgelt sind sowohl die Geldbezüge als die Naturalbezüge einschließlich der Naturalwohnung und der Landnutzung zu verstehen.
Rückverweise
GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 6
…1) Als Vereinbarung im Sinne des § 5, Absatz 1, gelten auch Verträge, die zwischen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und einem oder mehreren Dienstgebern oder Berufsvereinigungen der letzteren schriftlich abgeschlossen wurden und die…
§ 26
…ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt; 2. wenn der Dienstnehmer unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 5, Absatz 1) zu leisten; 3. wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich…