§ 4
In Kraft seit 01. November 1923
Up-to-date
§ 4 — GAngG
Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, können, soweit das Gesetz keinen Vorbehalt macht, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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