§ 37
In Kraft seit 11. Juli 1937
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)
(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
Rückverweise
GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 37
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937) (2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötige…