(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Rückverweise
GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 41 Verhältnis zu anderen Gesetzen.
…Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden. § 16 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden.…
§ 42 Wirksamkeit des Gesetzes.
…Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (8) § 2 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002…