§ 10 Verpflichtungen des Dienstnehmers.
In Kraft seit 01. November 1923
Up-to-date
§ 10 Verpflichtungen des Dienstnehmers. — GAngG
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.
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