§ 6 Patientenorientierung und Transparenz
In Kraft bis 31. Dezember 2016
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G-ZG
Gliederung
2. Abschnitt Gesundheitspolitische Grundsätze
§ 6 Patientenorientierung und Transparenz
(1) Im Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend möglich ist. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie im Gesundheitsbereich anzuwenden.
(2) Erhebungen zum subjektiven Gesundheitszustand der Bevölkerung und sektorenübergreifende Patientenbefragungen sind regelmäßig durchzuführen.
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