§ 40 Vollzug des Bundesgesetzes
In Kraft seit 17. Januar 2024
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich § 23 Abs. 3 zehnter Satz die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
2. im Übrigen die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
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