§ 33 Zitierung anderer Bundesgesetze
In Kraft bis 31. Dezember 2016
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G-ZG
Gliederung
9. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Zitierung anderer Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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