(1) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 in der Landeszielsteuerungskommission zustande kommt, sind die Planungsvorgaben für den niedergelassenen Bereich, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, von der Sozialversicherung auf Basis eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts, das durch die Bundesgesundheitsagentur einzuholen ist, festzulegen und durch eine Verordnung des Dachverbandes gemäß § 30b Abs. 1 Z 11 ASVG im übertragenen Wirkungsbereich für verbindlich zu erklären. Dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des § 21 Abs. 3, soweit er sich auf den niedergelassenen Bereich bezieht.
(2) Der Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind die Planungsgrundsätze und -methoden des ÖSG zu berücksichtigen.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 795 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
…der jeweiligen Verordnung nach § 23 G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ihre Gültigkeit; in diesem Fall kommt § 24a G-ZG zur Anwendung.…
§ 338 Regelung durch Verträge.
…an deren Stelle erlassene Verordnung zum Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich (§ 30b Abs. 1 Z 11 in Verbindung mit § 24a G-ZG). Für die Versorgung mit diesen Leistungen können auch eigene Einrichtungen der Versicherungsträger herangezogen werden. Beim Abschluss von Verträgen durch die Krankenversicherungsträger ist sicher zu stellen…