§ 22 Kundmachung des ÖSG und der RSG
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
G-ZG
Gliederung
6. Abschnitt Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
§ 22 Kundmachung des ÖSG und der RSG
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
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