§ 11 Ausschreibung und Aufnahmen
In Kraft seit 20. Mai 2023
Up-to-date
(1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.
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