(1) Der FWIT Rat gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B GlBG trifft.
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