(1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT Rat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Der Sitz des FWIT Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
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