§ 5e Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle — FWBG
(1) Der Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. Auf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Leiter bzw. die Leiterin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder sonst wesentliche Interessen ihrer Funktion zu gefährden.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Leiter oder die Leiterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin abberufen, wenn dieser oder diese
1. aufgrund seiner oder ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(4) Die Erstanlaufstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2. die Erfüllung der der Erstanlaufstelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung der Erstanlaufstelle.
§ 5e FWBG · FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 5e Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle
…Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle § 5e. (1) Der Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission…
§ 10
…5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 2. der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, 3. des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im…
§ 11
…2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs…
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