(1) Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.
(3) Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Art. 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
Rückverweise
FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 7
…1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich…
§ 3
…Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme…
§ 6 Verfahrensvorschriften
…1) Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c…