Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1. grobe Pflichtverletzung oder
2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 2d Aufsicht über den Wissenschaftsfonds
…stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9c abberufen. (2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: 1. Jahresabschluss, 2. Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde…