(1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1. grobe Pflichtverletzung oder
2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8,
wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.
(2) Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates
…2 Z 5 und b) einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers, 7. die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b, 8. die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie 9. die Information der Bundesministerin oder des…
§ 2d Aufsicht über den Wissenschaftsfonds
…entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9c abberufen. (2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: 1…