§ 4c Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds
In Kraft seit 01. Oktober 2015
Up-to-date
Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.
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