(1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
(2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 3c Sachverständige
(1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen. (2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführ…
§ 4b Sorgfaltspflicht
…1) Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 3c) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben…