(1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 29 In- und Außerkrafttreten
…52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. (6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. …
§ 31 Vollziehung
…Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; 5. hinsichtlich der §§…