(1) Zur Förderung der Forschung, die
1. projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,
2. dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
3. nicht auf Gewinn gerichtet ist,
wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
Rückverweise
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 29 In- und Außerkrafttreten
…Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner…
§ 31 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 a) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung…
§ 2b Aufgaben des Wissenschaftsfonds
…Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen, 2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a), 3. die Unterstützung und Beratung des Bundes, 4. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die…