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Bundesrecht
Bundesgesetze
FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 17
FTEG
§ 17 Auflösung der Stiftung
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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§ 17 Auflösung der Stiftung — FTEG
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Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
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