(1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 15 FTEG · FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 15 Rechnungslegung
(1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgese…
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats
…sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. (3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten: 1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2, 2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, 3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und…
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